Totenkopf-Foto auf Facebook-Seite rechtfertigt keine Kündigung
Totenkopf-Foto auf Facebook-Seite ist kein Kündigungsgrund
Der Kläger ist als Polizist bei der Stadt Hamburg beschäftigt. Er machte vor einer jüdischen Schule, wo er als Objektschützer eingesetzt war, ein Foto von einem Totenkopf mit Polizeimütze. In der Folge veröffentlichte er das Foto auf seiner persönlichen Facebook-Seite als Profilbild. Die Stadt Hamburg bewertete den Vorgang als rechtsradikale Provokation und kündigte dem Polizei-Angestellten fristlos. Dieser habe in der Vergangenheit u. a. auch Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt. Im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage rechtfertigte sich der Kläger, dass es sich bei dem Totenkopf-Bild um ein Scherz-Foto gehandelt habe. Er habe den Totenkopf nicht als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Sollte er mit dem Foto Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, entschuldige er sich dafür.
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Stadt Hamburg als Arbeitgeberin des Klägers nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass der Kläger das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt habe. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung sei, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, z. B. bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten. Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können (ArbG Hamburg, Urteil vom 19.09.2013, Az.: 27 Ca 207/13).
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