Konzernbetriebsrat entscheidet über Überwachungstechnik mit
Keine Überwachungstechnik ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats
Die Arbeitgeberin betreibt als Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns ein Klinikum in Berlin. Ein Konzernbetriebsrat ist errichtet. In dem Klinikum werden Arbeitnehmer weiterer Konzernunternehmen beschäftigt, ohne dass ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeitnehmer werden von verschiedenen Betriebsvertretungen vertreten. Die Arbeitgeberin setzt auf dem Betriebsgelände Überwachungskameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten. Die Bilder werden auf verschiedene Monitore übertragen. Die Arbeitgeberin hält den Konzernbetriebsrat für unzuständig, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen. Sie zog vor Gericht und beantragte eine entsprechende gerichtliche Feststellung.
Ohne Erfolg. Das Gericht wies den Antrag der Arbeitgeberin zurück. Der Konzernbetriebsrat sei gemäß § 58 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zuständig für die Regelungen zur Anwendung der Überwachungstechnik. Vorliegend betreffe dies mehrere Konzernunternehmen, weil alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit im Konzern aufgezeichnet würden. Eine unternehmensübergreifende Regelung sei bereits deshalb geboten, weil die Festlegung der Regelungen einer betrieblichen Interessenvertretung gleichermaßen zu Festlegungen bei den anderen Vertretungen führen könnte. Nicht entscheidend sei die Frage, ob die Arbeitgeberin unternehmensübergreifende Ziele verfolge (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2013, Az.: 17 TaBV 222/13).
Das LAG ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu.
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