Unfall auf Toilette ist kein Dienstunfall
Missgeschick auf dem Klo wird nicht als Dienstunfall anerkannt
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) München kann ein Unfall in Toilettenräumen nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Nur der Weg zur Toilette - oder auch zur Kantine – ist geschützt, nicht aber der Aufenthalt. D. h. beim Essen oder auf dem Klo ist ein Beamter Privatmann.
Einem Polizeibeamten war in den WC-Räumen eine Zwischentür aus der Hand gerutscht. Er hielt sie an der Seite fest, die Außentür fiel zu, und klemmte den rechten Mittelfinger ein. Der Polizist klagte in der Folge auf Anerkennung eines Dienstunfalls.
Ohne Erfolg. Der Anspruch endet laut Gericht an der Klotür. Die Vorsitzende Richterin hatte dem Beamten von vornherein keine Hoffnung auf einen positiven Ausgang des Verfahrens gemacht. Sie verwies auf die gefestigte Rechtsprechung in solchen Fällen: Was üblicherweise auf dem Klo erledigt werde, sei nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur (VG München, Urteil vom 08.08.2013, Az.: M 12 K 13.1024).
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