Stichtagsregelung vereitelt Weihnachtsgeld für Leiharbeiter
Stichtagsregelung kann Leiharbeiter von Weihnachtsgeld ausschließen
Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen als Leiharbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Der Arbeitnehmer war als Produktionshelfer von Februar 2008 bis März 2009 in einer Firma X eingesetzt. Im Dezember 2008 wurde er nur tageweise eingesetzt. Am 01.12.2008 arbeitete er nicht. Die vergleichbaren Stammbeschäftigten der Firma erhielten nach einem Haustarifvertrag eine höhere Vergütung als der Arbeitnehmer nach dem CGZP-Tarif.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge nichtig sind, erhob der Arbeitnehmer Zahlungsklage unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay. Für die Zeit seines Einsatzes bei der Firma X forderte er die Differenz zwischen dem ihm nach dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif der Firma X sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag.
Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Kläger Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer des Entleihbetriebs habe, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse. Die CGZP-Tarifverträge seien indessen nichtig. Die Equal-Pay-Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. Derweil stehe dem Kläger kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem Haustarifvertrag der Firma X zu. Dieser enthalte eine zulässige Stichtagsregelung, sodass der Anspruch nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer am 01.12. in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Ein bei der Firma X eingesetzter Leiharbeiter könne nach dem Equal-Pay-Grundsatz mithin nur dann Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber beanspruchen, wenn er am 01.12. bei der Firma X tatsächlich eingesetzt worden sei (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.05.2013, Az.: 2 Sa 398/12).
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