Keine Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag bei möglicher Arbeitgeberkündigung
Nicht jeder Aufhebungsvertrag hat Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge
Ein Arbeitnehmer erfuhr nach 37-jähriger Tätigkeit als Service-Techniker, dass seine Sparte weitreichend rationalisiert werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich u. a. der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Der Arbeitnehmer entschloss sich - trotz tariflicher Unkündbarkeit - für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest, weil der Arbeitnehmer das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis, gelöst habe, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Sperrzeitverhängung.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hob die Sperrzeit auf. Dem Arbeitnehmer hätte ein sperrzeithindernder wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Dies gelte trotz der „tariflichen Unkündbarkeit“, weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe keine Sperrzeit auslösen (LSG Bayern, Urteil vom 28.02.2013, Az.: L 9 AL 42/10).
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