Kein Sonderurlaub für Yoga-Kurs
Yoga-Kurs ist kein wichtiger Grund für Sonderurlaub
Ein Hauptbrandmeister der Berliner Feuerwehr, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, hatte für die Zeit vom 28.05.2013 bis 31.05.2013 sowie 05.07.2013 bis 23.07.2013 seine unentgeltliche Freistellung vom Dienst beantragt. Der Feuerwehrbeamte wollte an einem Yoga-Kurs außerhalb von Berlin teilnehmen, um seine Gesunderhaltung zu fördern. Der Dienstherr wies den Antrag des Beamten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zurück.
Zu Recht, befand das zuständige Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Die Gewährung von Sonderurlaub setze das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus oder müsse von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit sein. Beides sei hier nicht der Fall. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund komme nicht allein deshalb in Betracht, weil der Beamte selbst seine Belange für wichtig halte. Vielmehr müsse der geltend gemachte Urlaubsgrund bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sein. Auch wenn er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei, reiche es nicht aus, dass der Kurs der allgemeinen Verfassung des Beamten dienlich sei. Er habe auch nicht dargetan, dass er nicht auch außerhalb seiner Dienstzeiten an Yoga-Kursen teilnehmen oder andere, der Gesunderhaltung dienende Angebote nutzen könne oder gerade auf den Besuch dieses Kurses angewiesen sei. Aus der möglicherweise fehlerhaft unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erwachse für sich genommen kein Anspruch auf Sonderurlaub (VG Berlin, Beschluss vom 01.07.2013, Az.: VG 5 L 172.13).
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