Verurteilter Drogendealer gewinnt Kündigungsschutzklage
Drogendealer behält Job: Rechtskräftige Verurteilung allein ist kein Kündigungsgrund
Ein Arbeitnehmer war seit 2008 in einer öffentlichen Badeanstalt als Fachangestellter für Bäderbetriebe beschäftigt. Mitte 2012 und Anfang 2013 verlangte sein Arbeitgeber die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Da der Beschäftigte der Aufforderung nicht nachkam, beantragte der Arbeitgeber das erweiterte Führungszeugnis. Dieses wies Eintragungen wegen unerlaubtem Erwerb und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie Körperverletzungsdelikten auf. Der Arbeitgeber nahm die Vorstrafen zum Anlass, das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Der Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass die Eintragungen im BZRG weder für eine außerordentliche noch für eine ordentliche Kündigung ausreichten. Seit 2007 habe er keinen Kontakt mehr zu Drogen und Betäubungsmitteln gehabt. Das Arbeitsverhältnis sei beanstandungsfrei geblieben. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses habe es keinerlei Beeinträchtigungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen, Gästen oder Mitarbeitern gegeben, weder im Hinblick auf Betäubungsmittel noch im Hinblick auf Gewalt oder Gewaltandrohungen. Es bestünde kein konkreter Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis.
Das Gericht teilte die Auffassung des Klägers und erklärte die Kündigungen für unwirksam. Der Beklagte habe seine außerordentliche Kündigung ausschließlich auf das Vorliegen von drei rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers gestützt. Dies sei zur Begründung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht ausreichend. Allein die rechtskräftige Verurteilung sage nichts über die für das Arbeitsverhältnis relevanten Defizite eines Arbeitnehmers aus, die zu einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung führen könnten. Ohne das zusätzliche Wissen über das der Verurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen könne auf ein in Bezug auf das Arbeitsverhältnis vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers bzw. ein in der Person des Arbeitnehmers liegendes Defizit nicht geschlossen werden. Dafür seien die unter dem Oberbegriff einer Körperverletzung bzw. eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zusammenfassbaren Sachverhalte zu vielfältig (ArbG Cottbus, Urteil vom 30.05.2013, Aktenzeichen: 3 Ca 317/13).
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