Schlägerei vor Betriebsgelände rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Abmahnung entbehrlich: Schlägerei vor Betriebsgelände rechtfertigt fristlose Kündigung
Vor dem Betriebsgelände eines Unternehmens kam es zu einer Schlägerei zwischen zwei Arbeitskollegen. Beide Arbeitnehmer wurden dabei erheblich verletzt. Als Reaktion auf den Vorfall ließ die Arbeitgeberin das befristet bestehende Arbeitsverhältnis des einen Arbeitnehmers auslaufen. Das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Beschäftigten kündigte sie fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der gekündigte Arbeitnehmer erhob umgehend Kündigungsschutzklage.
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei die fristlose Kündigung bei Beachtung aller Umstände im vorliegenden Fall und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern könnten auch ohne vorherige Abmahnung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stelle eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Die gezielte Teilnahme des Klägers an der von ihm initiierten gewalttätigen Auseinandersetzung rechtfertige auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeberin sei selbst dann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar gewesen, wenn man davon ausgehe, dass es sich um einen einmaligen Vorfall in einem zuvor mehr als sechs Jahre beanstandungsfreien Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wiege weniger schwer als das sofortige Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin, weil der Kläger vorsätzlich die Schlägerei gesucht habe, diese erhebliche Verletzungen beider Arbeitnehmer zur Folge hatte und der Betriebsfrieden nachhaltig gestört worden sei (LAG Köln, Urteil vom 06.11.2012, Az.: 11 Sa 412/12).
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