Erkrankung nach Impfung gegen Schweinegrippe ist Arbeitsunfall
Gericht erkennt Erkrankung nach Impfung gegen Schweinegrippe als Arbeitsunfall an
Eine Arbeitnehmerin ist in einer Universitätsklinik als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Als 2009 weltweit das Schweinegrippevirus H1N1 grassierte, nahm sie an einer von ihrer Arbeitgeberin dringend empfohlenen Impfung gegen die Schweinegrippe teil. In der Folgezeit erkrankte die Beschäftigte so schwer, dass sie mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Die zuständige Unfallkasse hatte unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 1974 die Anerkennung und Entschädigung der Impfung gegen Schweinegrippe als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, dass Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge dem nicht versicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen seien. Die Impfung sei außerdem freiwillig gewesen. Die Kinderkrankenschwester klagte gegen die Entscheidung der Unfallkasse.
Mit Erfolg. Das Gericht gab der Klägerin Recht. Ihr Fall unterscheide sich wesentlich von dem 1974 durch das BSG entschiedenen Fall. Damals habe es sich um eine reguläre allgemeine Grippeschutzimpfung gehandelt und die damalige Klägerin sei keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Im Streitfall hingegen habe sei die Kinderkrankenschwester aufgrund ihrer Tätigkeit in der Klinik einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen, zumal die Schweinegrippe nach Informationen des Robert-Koch-Instituts ganz besonders Kinder und Jugendliche betraf. Die ständige Impfkommission habe zudem eine Impfempfehlung gerade für Beschäftigte im Gesundheitsdienst ausgegeben, auf die sich die Arbeitgeberin beim Anbieten der Impfung auch berufen habe. Darüber hinaus habe die Klinik aktiv für die Impfung geworben und diese ausdrücklich empfohlen. Unter diesen Umständen sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester und der Impfung anzunehmen (SG Mainz, Urteil vom 21.03.2013, Az.: S 10 U 48/11).
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