Nicht jeder tätliche Angriff am Arbeitsplatz gilt als Arbeitsunfall
Tätlicher Angriff am Arbeitsplatz aus Vergeltung ist kein Arbeitsunfall
Ein Wachmann wurde bei einem Streifengang auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers von einer alkoholisierten Frau angegriffen. Die Frau befand sich auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann erlitt durch einen Faustschlag der Angreiferin eine Unterkieferprellung. Das Amtsgericht verurteilte die Frau wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Angreiferin und der Arbeitnehmer sich gekannt hätten. Zum Angriff sei es nur aufgrund der persönlichen Feindschaft gekommen. Der Wachmann klagte vor dem Sozialgericht (SG) auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Er könne sich den Angriff auf ihn nicht erklären. Er kenne die Frau gar nicht und bestreite deren Aussage, vor zehn Jahren vergeblich versucht zu haben, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.[
Das Gericht wies die Klage ab. Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass sie dies gedacht und auf den Mann losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen". Sie hätte ihn demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung - außerhalb seiner Arbeit - angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht (SG Heilbronn, Urteil vom 18.02.2013, Az.: S 5 U 1914/12).
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