Sturz während Raucherpause ist kein Arbeitsunfall
Kein Arbeitsunfall: Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Sturz in Raucherpause
Die Klägerin, eine in einem Seniorenheim beschäftigte Pflegehelferin, ging wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots vor die Tür, um eine Zigarette zu rauchen. Auf dem Rückweg von der Raucherpause zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen, der infolge der Kollision einen Eimer Wasser verschüttete, woraufhin die Pflegehelferin ausrutschte und sich den rechten Arm brach.
Aus ihrer Sicht handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall, weil sie am Arbeitsplatz gestürzt sei. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Pflegehelferin klagte gegen die Entscheidung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen, urteilte das Sozialgericht. Denn ein Arbeitsunfall setze voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Nicht jede Tätigkeit im Laufe eines Arbeitstages falle darunter. Im Streitfall sei es die freie Privatentscheidung der Klägerin gewesen, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht. Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien u. a. notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause (SG Berlin, Urteil vom 23.01.2013, Az.: S 68 U 577/12).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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