Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Leiharbeiter zählen bei Betriebsgröße mit
BAG stärkt Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Leiharbeiter bestimmen Betriebsgröße mit
In den Genuss des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kommen nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen besteht. Darüber hinaus ist für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer Voraussetzung, dass im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (sogenannte Kleinbetriebsklausel). Für vor dem 31.12.2003 eingestellte „Altarbeitnehmer“ gilt das KSchG bereits, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße mitgezählt werden, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.
Der Kläger war seit 2007 in einem Unternehmen beschäftigt. Insgesamt beschäftigte der Arbeitgeber zehn eigene Arbeitnehmer und einige Leiharbeiter. Im November 2009 kündigte der Arbeitgeber dem Kläger fristgerecht. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch die eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, woraufhin der Kläger in Revision ging.
Das BAG verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Es sei nicht auszuschließen, dass im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern stehe nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes solle der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belaste. Dies rechtfertige keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruhe. Das LAG müsse nun feststellen, ob die Leiharbeitnehmer, die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätig waren, aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren (BAG, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 2 AZR 140/12).
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