Böller-Attacke im Dixi-Klo rechtfertigt fristlose Kündigung
Explodierender Feuerwerkskörper im Dixi-Klo rechtfertigt fristlose Kündigung
Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen als Gerüstbauer beschäftigt. Am 07.08.2012 brachte er auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper ("Böller") in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort ein Arbeitskollege aufhielt.
Dieser zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Gerüstbauers wegen dieses Vorfalls mit Schreiben vom 10.08.2012 fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Er gab an, dass die Verletzungen nicht beabsichtigt gewesen seien. Auch sei der kollegiale Umgang in seiner Branche schon mal etwas ruppiger. Späße mit Böllern würden der Stimmungsaufhellung dienen.
Das Gericht teilte die Auffassung des Arbeitnehmers nicht und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Es liege ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, sei allgemein bekannt. Dies gelte erst recht, wenn wie im Streitfall in einer Weise damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet sei. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung im Streitfall habe es einer vorhergehenden Abmahnung nicht bedurft (ArbG Krefeld, Urteil vom 30.11.2012, Az.: 2 Ca 2010/12).
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