Arbeitgeber können auf Schlussformel im Arbeitszeugnis verzichten
Schlussformel entbehrlich: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endete mit den Sätzen: "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Arbeitnehmer war der Ansicht, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Potenzielle Arbeitgeber könnten daraus negative Schlussfolgerungen ziehen. Das beruhe vor allem darauf, dass der Arbeitgeber weder Dank für die bisherige Zusammenarbeit ausspreche noch Bedauern über das Ausscheiden bekunde. Er habe daher Anspruch auf die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Aufnahme der geforderten Schlussformel in das Arbeitszeugnis. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Schlusssätze in Zeugnissen seien allerdings nicht beurteilungsneutral, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliere und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, sei der Arbeitgeber aber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11).
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