Bewirtungskosten für Betriebsversammlung: Keine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber
Keine Kostenerstattung: Betriebsrat bleibt auf Bewirtungskosten für Betriebsversammlung sitzen
Der Betriebsrat eines Textilunternehmens hatte 2011 eine mehr als sechs Stunden dauernde Betriebsversammlung abgehalten und die teilnehmenden Arbeitnehmer mit belegten Brötchen und Getränken versorgt. Die Bewirtungskosten in Höhe von knapp 40 € verlangte er später vom Arbeitgeber ersetzt. Dieser weigerte sich jedoch, die Bewirtungskosten zu erstatten, weil aus seiner Sicht kein Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats bestehe.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Ein Kostenerstattungs-anspruch aus § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) scheitere bereits daran, dass es nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben gehöre, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten.
Dies gelte unabhängig davon, wie lange die Betriebsversammlung dauere. Einer Erschöpfung der Teilnehmer könne durch Pausenunterbrechungen vorgebeugt werden. Außerdem müssten sich Arbeitnehmer ja auch bei der Arbeit selbst mit Essen und Getränken versorgen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 4 TaBV 58/11).
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