Einladung zum Vorstellungsgespräch: Abgelehnter Bewerber bleibt auf Flugkosten sitzen
Einladung zum Vorstellungsgespräch: Abgelehnter Bewerber bleibt auf Flugkosten sitzen
Der Kläger hatte sich bei einem Unternehmen um eine Stelle als Teamleiter IT- und Kommunikationstechnik beworben. Zum Vorstellungsgespräch, das am 14.12.2011 um 14:00 Uhr in Düsseldorf stattfand, reiste der in Hamburg wohnende Kläger per Flugzeug an. Nachdem sich das Unternehmen gegen ihn entschieden hatte, verlangte der Kläger die Erstattung der Flugkosten in Höhe von rund 470 € als Vorstellungskosten. Das beklagte Unternehmen erstattete rund die Hälfte der Kosten. Daraufhin klagte der abgelehnten Bewerber auf Zahlung des Restbetrages.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Vorstellungskosten gegen das beklagte Unternehmen. Arbeitgeber müssten einem Bewerber nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehörten auch erforderliche Aufwendungen des Bewerbers für die Anreise zum Vorstellungsgespräch. Im Streitfall sei aber nicht zu erkennen, dass der Kläger eine Anreise per Flugzeug als erforderlich bzw. üblich ansehen durfte. Die angestrebte Stelle sei nicht so bedeutend, dass eine regelmäßige Benutzung von Flugzeugen als üblich bzw. sozialadäquat anzusehen sei. Im Übrigen hätte der Kläger auch ohne weiteres am Tag des Vorstellungsgesprächs mit dem Zug anreisen können, ohne hierfür die Reise zu einer unzumutbaren Zeit beginnen zu müssen (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012, Az.: 2 Ca 2404/12).
- Kommentieren
- 4105 Aufrufe