Kein Mitbestimmungsrecht: Arbeitgeber darf Reisekostenabrechnung mit „Google Maps“ überprüfen
Kein Mitbestimmungsrecht: Kontrolle der Reisekostenabrechnung mit „Google Maps“ ist rechtens
In einem Logistikunternehmen bediente sich der Arbeitgeber der Hilfe des Internetdienstes „Google Maps“, um die Entfernungsangabe in der Reisekostenabrechnung eines Mitarbeiters zu überprüfen. Der betroffene Arbeitnehmer wurde daraufhin auf die nach Auffassung des Arbeitgebers festgestellte Diskrepanz zwischen der tatsächlichen - mithilfe von „Google Maps“ errechneten - und der auf der Reisekostenabrechnung angegebenen Entfernung hingewiesen und in der Folge abgemahnt. Der Betriebsrat des Unternehmens zog vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Anwendung von "Google Maps" zu unterlassen, da der Einsatz dieses Programms gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig sei. Die Anwendung von „Google Maps“ diene der Verhaltens- und Leistungskontrolle der Arbeitnehmer.
Das Gericht war anderer Meinung und gab dem Arbeitgeber Recht. Die Verwendung von "Google Maps" im Rahmen der Kontrolle einer Reisekostenabrechnung falle nicht unter das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es handele sich zwar um eine technische Einrichtung im Sinne der Vorschrift, es fehle aber insoweit an einer Bestimmung zur Überwachung und am Unmittelbarkeitserfordernis. Bereits die Datenerhebung betreffe nicht das Sammeln von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Eingegeben werde zwar auch der Wohn- oder Arbeitsort, jedoch seien diese Daten an sich nicht aussagekräftig, um mit ihnen auf ein Verhalten oder eine Leistung zu schließen. "Google Maps" sei ein technisches Hilfsmittel, um Fakten zu sammeln, die völlig unabhängig von einem Verhalten oder einer Leistung des betroffenen Arbeitnehmers beständen (LAG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: H 6 TaBV 103/11).
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