Aufpassen – Bei Aufhebungsvertrag mit Turboprämie droht Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Agentur für Arbeit verhängt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Das Hessische Landessozialgericht hat jetzt entschieden dass die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen einem Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) zulässig ist, wenn kein wichtiger Grund oder eine besondere Härte besteht. Eine 57-jährige Frau war 15 Jahre in einem Callcenter einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebseinstellung wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf unterschrieb die als Betriebsratsvorsitzende tätige Frau einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 €. Sie meldete sich arbeitslos. Die Agentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld, kritisierte aber den Aufhebungsvertrag und verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen.
Abfindung nach Sozialplan anstelle von Turboprämie verhindert Sperrzeit nicht
Die Richter beider Instanzen gaben der Agentur für Arbeit Recht. Ohne Aufhebungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach Durchführung eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan wäre ihr im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der „Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten Kündigung eine – wenngleich geringere - Abfindung nach dem Sozialplan erhalten (Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2012; Az.: L 7 AL 186/11).
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