BAG stellt endgültig fest: Christliche Gewerkschaft (CGZP) war nie tariffähig
BAG hatte 2010 bezüglich der Tariffähigkeit Satzung der CGZP von 2009 zugrunde legen müssen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt grundsätzlich festgestellt, dass die 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nie tariffähig war. Laut dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) ist die CGZP keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen des damaligen Beschlusses betrafen allerdings die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und waren daher auf den Zeitraum ab dem 08.10.2009 beschränkt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 09.01.2012 (Az.: 24 TaBV 1285/11 u. a.) die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 festgestellt.
Christliche Gewerkschaft besaß schon ab Gründung 2002 keine Tariffähigkeit für Zeitarbeit
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BAG mit Beschluss vom 22.05.2012 zurückgewiesen. In zwei weiteren Entscheidungen entschieden die Bundesrichter am folgenden Tag, dass durch den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt sei. Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können daher ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden (BAG, Beschlüsse vom 22. und 23.05.2012; Az.: 1 ABN 27/12, 1 AZB 58/11und 1 AZB 67/11).
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