Betriebsrente darf bei Altersteilzeit nicht wie bei Teilzeitbeschäftigten berechnet werden
Altersteilzeit vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente wie Teilzeitbeschäftigung behandelt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich jetzt mit der Klage eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit beschäftigen, der sich gegen die Berechnung seiner Betriebsrente wehrte. Er war vom 01.07.1977 bis zum 31.05.2008 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. In der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.05.2008 nahm er Altersteilzeit in Anspruch und reduzierte seine Arbeitszeit auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Seit Juni 2008 gewährt ihm der beklagte Arbeitgeber eine Betriebsrente, die er nach der für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregelung unter Zugrundelegung eines Beschäftigungsgrades von 70 % in den letzten 120 Kalendermonaten errechnet hat. Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger gewandt und gemeint, er werde wegen der in den letzten sechs Jahren des Arbeitsverhältnisses durchgeführten Altersteilzeit ungerechtfertigt benachteiligt.
Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind keine Teilzeitbeschäftigte
Die Klage hatte vor dem BAG, wie schon vor dem Landesarbeitsgericht, Erfolg. Die Auslegung der Versorgungsordnung ergibt, dass die für Teilzeitbeschäftigte getroffene Sonderregelung zur Berechnung der Betriebsrente auf Arbeitnehmer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, keine Anwendung findet. Diese Arbeitnehmer sind mit anderen Teilzeitbeschäftigten nicht gleich zu behandeln. Folglich richtet sich die Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Grundregelung (BAG, Urteil vom 17.04.2012; Az.: 3 AZR 280/10).
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