Krankmeldung - Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung "bis auf weiteres" ist keine Begrenzung
Krankengeld wurde wegen nicht mehr bestehender Arbeitsunfähigkeit abgelehnt
Wenn ein Arzt bei einer Krankmeldung in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt, hat er die Dauer der Bestätigung laut Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in der Regel auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Schein selbst den nächsten Untersuchungstermin angegeben hat. Dem Kläger war durch seinen Arzt zunächst Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 bescheinigt worden, woraufhin die beklagte Krankenkasse zunächst Krankengeld gewährte. Am 08.04.2011 bestätigte der Arzt aufgrund einer Untersuchung am gleichen Tag Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres". Als nächsten Praxisbesuch gab er den 30.04.011 an. Handschriftlich ist hinzugefügt, dass der Termin auf den 02.05.2011 verlegt wird, weil der zuvor genannte Termin ein Samstag ist. Am neu festgesetzten Termin erschien der Kläger und es wurde wiederum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Krankengeldzahlung ab dem 01.05.2005 ab, da der zwischenzeitlich nur noch aufgrund des fortdauernden Krankengeldbezuges Mitglied der Kasse gewesen sei.
Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ in der Krankmeldung gilt nicht nur bis zum nächsten Untersuchungstermin
Nachdem das Sozialgericht dieser Argumentation gefolgt ist und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein entsprechendes Verfahren versagt hat, hob das Landessozialgericht den Beschluss auf und bewilligte die Hilfe. Das Gericht kann Prozesskostenhilfe für eine auf Krankengeld gerichtete Klage wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht mit dem Argument versagen, es liege nach dem genannten Termin der Untersuchung die Voraussetzung einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor. Eine Begrenzung der "bis auf weiteres" bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei durch die Nennung eines nächsten Praxistermins nicht erfolgt (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2011; Az.: L 5 KR 309/11 B).
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