Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Homepage löschen
Ehemalige Arbeitnehmerin verlangt vollständige Löschung der persönlichen Daten
Laut Hessischem Landesarbeitsgericht (LAG) ist das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletzt, wenn ein ehemaliger Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage bereithält. Der betroffene Arbeitnehmer kann dann eine Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Im Ausgangsfall ging es um eine Rechtsanwältin, die 2011 vier Monate lang in der Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig war. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde sie mit entsprechendem Profil auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin. Nach ihrem Ausscheiden war sie weiter als Rechtsanwältin zugelassen und arbeitete zudem als Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Webseite im Rahmen des Blogs. Eine hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich.
Bereithalten der Daten auf der Homepage verletzt Persönlichkeitsrecht
Die Berufung der Arbeitgeber blieb vor dem LAG erfolglos. Die Sozietät müsse die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 € angedroht. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden nämlich auf die Homepage des ehemaligen Arbeitgebers verwiesen. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht (Hess LAG, Urteil vom 24.01.2012; Az.: 19 SaGa 1480/11).
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