1.500 € Geldbuße für Lehrerin bestätigt – Beamtin steht auch aus EMRK kein Streikrecht zu
Geldbuße aus Disziplinarverfahren war vom VG wegen Verstoß gegen Menschenrechte aufgehoben
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat gestern die Verhängung einer Geldbuße gegen eine verbeamtete Lehrerin, die an mehreren Streiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen hatte, bestätigt. Die Beamtin beteiligte sich am 28.01.2009, 05.02.2009 und 10.02.2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn (das Land NRW) an Warnstreiks und ereilte deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht. Daraufhin hatte dieser ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der Beamtin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500 € auferlegt. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung unter Berufung auf die EMRK auf.
Verfassungsrechtliches Streikverbot für Beamte steht im Rang höher als EMRK
Die dagegen gerichtete Berufung des Landes war erfolgreich. Der Disziplinarsenat hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage der Klägerin ab. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten. Darüber hinaus komme der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend (OVG NRW; Urteil vom 07.03.2012; Az.: 3d A 317/11.O).
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