Prozesskostenhilfe gewährt – Schwangere wegen privater Äußerung auf Facebook gekündigt
Schwangere äußert sich auf Facebook negativ über Kunden ihres Arbeitgebers
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat jetzt entschieden, dass eine schwangere Frau Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhält. Sie wendet sich damit gegen einen Bescheid der zuständigen Bezirksregierung, in dem die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei einem Sicherheitsdienst nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde. Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber bei einer Firma eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Die Bezirksregierung hat deshalb die Kündigung zugelassen. Die Klägerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheine. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht hatte den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt.
Prozess hat hinreichende Erfolgsaussichten
Der BayVGH hat diese Entscheidung nun geändert und der Klägerin PKH gewährt. Die Klage gegen die Zulassung der Kündigung habe hinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Klägerin) nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder über den so genannten „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei (BayVGH, Beschluss vom 29.02.2012; Az.: 12 C 12.264).
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