Lehrer gescheitert - Weder eigenes Dienstzimmer noch Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer
Lehrer berufen sich auf unzureichende Arbeitsbedingungen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat jetzt über die Klagen zweier Lehrer entschieden, die von der Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer und für ihre Arbeitsmittel begehren. Ein weiterer Lehrer begehrt in erster Linie, dass ihm die Behörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt. Hilfsweise begehrt er die Erstattung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel. Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Dienstzimmer müsste Anwesenheitspflicht nach sich ziehen
Das OVG hat alle Berufungen zurückgewiesen. Die Arbeitsbedingungen der Kläger hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten seien zwar nicht optimal. Das Berufsbild des Lehrers steht aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen ein Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichen Tätigkeiten habe ein Lehrer - anders als andere Beamte - keine Anwesenheitspflicht. Er nutze in aller Regel diesen Umstand, statt in der Schule in einem häuslichen Arbeitszimmer zu von ihm selbst bestimmten Zeiten diese Aufgaben zu erledigen. Diese Freiheit könnte eingeschränkt werden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung gestellt würde. Außerdem ist das Unterrichten im Schulgebäude die den Beruf eines Lehrers prägende Tätigkeit und nimmt den Hauptteil der Aufgaben der Kläger ein. Die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer sind den Klägern zumutbar. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer - anders als andere Beamte - steuerlich absetzen können. Die Aufwendungen der Kläger für ihre häuslichen Arbeitszimmer sind zudem auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährten Freiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen (OBG Niedersachsen, Urteilen vom 28.12.2012; Az.: 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10).
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