Unwirksame Vergütungsregelung - Bei 1.800 € brutto müssen Überstunden immer bezahlt werden
Lagerleiter verlangt Nachzahlung von 968 Überstunden
Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit wie Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Im Ausgangsfall war der spätere Kläger als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 € bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Vertraglicher Ausschluss der Vergütung von Überstunden war unwirksam
Das BAG hat die Revision des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Beklagte schulde dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde (BAG, Urteil vom 22.02.2012; Az.: 5 AZR 765/10).
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