Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) – Betriebsrat darf Namen der Arbeitnehmer verlangen
Arbeitgeber will Namen nur mit Zustimmung der erkrankten Arbeitnehmer weitergeben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich jetzt mit dem Überwachungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) beschäftigt. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen. In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Im Ausgangsfall besteht im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des bEM. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer allerdings nur mit deren Einverständnis offen legen. Der Betriebsrat zog vor die Arbeitsgerichte und beantragte die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer, die für die Durchführung eines bEM in Betracht kommen.
Weitergabe der Namen verstößt nicht gegen den Datenschutz oder Unionsrecht
Das BAG gab dem Antrag statt. Der Arbeitgeber dürfe eine namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er habe ein bEM allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des bEM nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Für die Ausübung dieses gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen (BAG, Beschluss vom 07.02.2012; Az.: 1 ABR 46/10).
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