Übermüdung schlägt Alkohol – Gesetzliche Unfallversicherung muss bei tödlichem Unfall zahlen
Versicherter hatte bei Unfall eine Blut-Alkohol-Konzentration von 0,93 Promille
Laut Bayerischem Landessozialgericht (LSG) wird eine Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht bei Wegeunfällen zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause nur dann befreit, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht. Im Ausgangsfall verlangten die Witwe und die Halbwaisen nach dem unfallbedingtem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Festgestellt wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille. Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Versicherungsfall, denn der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache. Das Sozialgericht hatte anders entscheiden und den Klägern Recht gegeben.
Betriebsbedingte Müdigkeit drängt Wirkung des Alkohols in den Hintergrund
Die Berufung des Unfallversicherungsträgers wurde vom LSG zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Gericht durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet. Die Richter betonten, dass allein eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht ausschließt. Dies allerdings gilt nur dann, wenn sie andere, unternehmensbedingte Umstände in den Hintergrund drängt und als allein wesentliche Ursache anzusehen ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2011; Az.: L 2 U 566/10).
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