64.000 € - Rentenversicherung kann von Zeitarbeitsfirma Sozialversicherungsbeiträge nachfordern
Tarifverträge für Leiharbeitnehmer waren unwirksam
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist berechtigt, von Zeitarbeitsfirmen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, soweit diese ihre Leiharbeitnehmer bislang auf der Grundlage von Tarifverträgen mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) schlechter bezahlt haben als Stammarbeitnehmer der entleihenden Unternehmen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund. Eine Agentur für Zeitarbeit aus Bochum war von der DRV zur Nachzahlung von 64.000 € herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, gegenüber entsprechenden Stammmitarbeitern in den entleihenden Unternehmen geringere Löhne zahlte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hatte, errechnete die DRV ihre Beitragsnachforderung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer.
Widerspruch der Zeitarbeitsfirma hat allerding aufschiebende Wirkung
In seinem Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Zeitarbeitsfirma gegen den Nachforderungsbescheid der DRV macht das Sozialgericht Dortmund deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge bestünden. Die Beiträge seien nach den geschuldeten Entgelten zu errechnen. Durch die Verweisung auf CGZP-Tarifverträge sei der sich aus § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergebende Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stammbelegschaft nicht abbedungen worden, da die CGZP weder tariffähig sei noch in der Vergangenheit gewesen sei. Die durch das BAG festgestellten Mängel der aktuellen Satzung der CGZP im Hinblick auf ihre Tariffähigkeit fänden sich auch in den Vorgängersatzungen, so dass die Tarifunfähigkeit kraft Gesetzes bestanden habe. Gleichwohl hat das Sozialgericht Dortmund im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil es die DRV versäumt habe, den bestandskräftigen Bescheid über das Ergebnis einer vorangehenden Betriebsprüfung für den gleichen Prüfzeitraum gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (SG Dortmund, Beschluss vom 23.01.2012; Az.: S 25 R 2507/11 ER).
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