Arbeitgeber muss Eingliederungszuschuss auch bei bestandskräftiger Kündigung zurückzahlen
Arbeitgeber kündigt unmittelbar nach Förderungszeitraum
Ein dem Arbeitgeber geleisteter Eingliederungszuschuss muss zurückgezahlt werden, auch wenn der Arbeitnehmer während der Nachbeschäftigungszeit entlassen wird. Dies gilt laut einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen Anhalt aber dann nicht, wenn die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig war. Ein Arbeitgeber hatte für sieben Monate die Hälfte der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Er kündigte dem Arbeitnehmer kurz nach dem Ende der Förderung; dieser wehrte sich nicht dagegen. Die Behörde forderte daraufhin 1.800 € vom Arbeitgeber zurück. Dessen Klage gegen die Rückforderung blieb erfolglos.
Kündigung mangelt es an sozialer Rechtfertigung
Die Richter sahen in den unterschiedlichsten und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer keine nachgewiesenen Kündigungsgründe. Auch wenn für den Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, hätten die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen. Die Berufsausübungsfreiheit sei dadurch nicht verletzt, weil der Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten können (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2011; Az.: L 5 AS 62/08).
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