Fristlose Kündigung wegen geheimer Videoaufnahmen auf der Damentoilette aufgehoben
Verdacht wegen Anbringens einer Kamera in der Damentoilette
In dem Verfahren zu der fristlosen Kündigung eines Mitarbeiters wegen des Verdachts geheimer Videoaufnahmen auf der Damentoilette vor dem Arbeitsgericht (ArG) Krefeld haben die Parteien gestern einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin betreibt einen Elektro-Großhandelsbetrieb, bei dem der 33-jährige Kläger seit 2003 als Verkäufer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Im Dezember 2010 fanden Mitarbeiterinnen beim Aufsuchen der Damentoilette eine Minikamera vor, die auf den Toilettensitz ausgerichtet worden war. Die Kamera wurde für einen kurzen Zeitraum abgenommen und in Augenschein genommen. Danach wurde sie wieder angebracht und eine Mitarbeiterin beauftragt, den Eingangsbereich der Damentoilette im Auge zu behalten, um gegebenenfalls den Täter überführen zu können. Kurze Zeit später wurde jedoch festgestellt, dass die Kamera entfernt worden war, ohne dass ein Täter hierbei beobachtet worden wäre. Aufgrund einer Strafanzeige der Arbeitgeberin nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Diese führten zur Beschuldigung des Klägers. Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger über Ebay in der Zeit von August 2009 bis Oktober 2010 insgesamt 6 Minikameras erworben hatte. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Kläger wurde eine bereits gelöschte Videoaufzeichnung rekonstruiert, die eine Szene auf der Gästetoilette des Klägers wiedergab. Videoaufzeichnungen von der Damentoilette des Betriebes der Beklagten konnten allerdings nicht sichergestellt oder rekonstruiert werden. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen hatten, der Kläger zu dem Verdacht angehört worden war und eine Stellungnahme abgelehnt hatte, erfolgte noch am selben Tag die fristlose Kündigung.
Parteien schließen Vergleich
Der Kläger bestreitet, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kamera in einer Damentoilette installiert zu haben. Der Sachverhalt sei dubios und es seien keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger vorhanden. Weder sei eine Kamera letztlich sichergestellt worden, noch existierten Bilddateien, die den Kläger belasten könnten. Zudem sei keine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt. In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe schließlich auch das Amtsgericht Krefeld zwischenzeitlich den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt. Die Parteien einigten sich jetzt auf einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 einvernehmlich beendet wird und dem Kläger ein wohlwollend formuliertes Zeugnis mit einer guten Beurteilung erteilt wird (ArG Krefeld, Vergleich vom 25.10.2011; Az.: 4 Ca 1457/11).
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