Befristeter Arbeitsvertrag nach vorherigem unbefristetem Arbeitsverhältnis ist unwirksam
Arbeitnehmerin wird nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze befristet weiterbeschäftigt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell über die Klage einer Arbeitnehmerin entscheiden müssen, die wegen der Unwirksamkeit ihres befristeten Arbeitsverhältnisses geklagt hatte. Die im April 1945 geborene Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Beklagte berief sich diesbezüglich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (a.F.).
Befristung steht in sachlichem Zusammenhang mit vorangegangenem unbefristetem Arbeitsverhältnis
Wie bereits beim Landesarbeitsgericht hatte die Klage auch vor dem BAG Erfolg. Die Befristung konnte nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (a.F.) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach Satz 2 des Gesetzes war die Befristung allerdings nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (a.F.) ist auch dann anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze endete. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (a.F.) „unbefristet“. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereich weitgehend verlöre. Zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne des ehemaligen § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (BAG, Urteil vom 19.10.2011; Az.: 7 AZR 253/07).
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