Beitragsprüfungsbescheid der Rentenversicherung ist ohne Angabe des Prüfzeitraums rechtswidrig
Bescheid wegen Scheinselbständigkeit enthält keine Angaben
Das Bayerische Landessozialgericht hat jetzt einen Beitragsbescheid der Rentenversicherungsträger betreffs Scheinselbständigkeit aufgehoben. Nach einer Beitragsprüfung hatte die Deutsche Rentenversicherung bescheidmäßig festgestellt, zwei im geprüften Betrieb nur dem Scheine nach selbstständig tätige Personen seien tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt. Weitere Bestimmungen hatte der Bescheid nicht enthalten, Angaben zum Tätigkeitsbeginn oder -ende, zur Beitragshöhe, zur Beitragsnachforderung oder zum Prüfzeitraum enthielt die Entscheidung nicht.
Bescheid light reicht nicht
Diesen Bescheid light hat das Landessozialgericht nicht akzeptiert und wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip aufgehoben. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei verletzt, weil der Adressat des Bescheides nicht in der Lage sei, das von ihm geforderte zu erkennen und zudem müsse die Entscheidung eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Diesen Anforderungen habe die angefochtene Entscheidung wegen des Fehlens unzweifelhafter zeitlicher und tätigkeitsbezogener Bezeichnungen ebenfalls nicht genügt. Zudem hat der zuständige Senat eine unzulässige Elementen-Feststellung gesehen. Das Vorliegen einer Beschäftigung sei als isolierte Feststellung lediglich eines Tatbestandselementes nicht rechtmäßig (Bayerisches LSG, Urteil vom 17.05.2011; Az.: L 5 R 848/08).
- Kommentieren
- 3827 Aufrufe