Europäischer Betriebsrat kann vor deutschen Gerichten keine ausländische Betriebsstilllegung stoppen
Europäischer Betriebsrat wurde über Betriebsstilllegung nicht informiert
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem gestern veröffentlichen Beschluss den Antrag des Europäischen Betriebsrats einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe aus dem Bereich der Automobilzulieferer zurückgewiesen, mit dem der Unternehmensgruppe verboten werden sollte, einen Betrieb in Spanien stillzulegen. Der im Kölner Bezirk ansässige Europäische Betriebsrat der Unternehmensgruppe wollte dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, die Stilllegung durchzuführen, ohne ihn zuvor zu informieren und zu konsultieren.
Gesetz enthält kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht
Das Landesarbeitsgericht nahm zwar seine Zuständigkeit an, lehnte den Antrag aber ab. Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG), das auf einer EG-Richtlinie beruht, sieht in europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Europäischen Betriebsräte vor, bevor Maßnahmen wie Betriebsstilllegungen durchgeführt werden. Da das Gesetz über Europäische Betriebsräte anders als das deutsche Betriebsverfassungsgesetz keine echten Mitbestimmungsrechte kenne und als Sanktion bei Verstößen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte nur Bußgelder vorsehe, müsse der Antrag abgewiesen werden (LAG Köln, Beschluss vom 08.09.2011; Az.: 13 Ta 267/11).
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