Betriebsbedingte Kündigungen wegen Auftragsverlust am Düsseldorfer Flughafen unwirksam
Arbeitgeber lässt verlorenen Auftrag durch Schwesterunternehmen durchführen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat gestern einen Betriebsübergang und damit die Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigungen einer Reinigungsfima am Düsseldorfer Flughafen bestätigt. Mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens hatten gegen die ihnen gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen geklagt. Ihre Arbeitgeberin hatte 2010 den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen Luftfahrtgesellschaft verloren, dieser wurde seit dem 01.01.2011 durch ein Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin fortgeführt. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, sie sei wegen des Auftragsverlusts und der sich daran anschließenden Entscheidung, den Betrieb der Flugzeuginnenreinigung einzustellen, zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt. Die Arbeitnehmer sind der Ansicht, es liege ein Betriebsübergang vor, weshalb die Kündigungen unwirksam seien. Das Arbeitsgericht (ArG) Düsseldorf hatte die deshalb geführten Rechtsstreite unterschiedlich beurteilt. In den jetzt in der Berufungsinstanz zur Verhandlung anstehenden vier Verfahren hatte das ArG festgestellt, dass die Kündigungen unwirksam sind.
Betriebsstillegung liegt nicht vor
Das LAG sah dies genauso. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang, der keinen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung darstellt, vorliege. Entscheidend sei, dass alle Reinigungsaufträge der bisherigen Arbeitgeberin ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt worden seien, dass dieses einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen habe und die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht auf das Erfahrungswissen der beteiligten Arbeitnehmer im Hinblick auf die Besonderheiten der Flugzeuginnenreinigung zurückgegriffen. Aus dem Vorliegen eines Betriebsübergangs folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf das Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin (LAG Düsseldorf, Urteile vom 28.09.2011; Az.: 4 Sa 616/11, 4 Sa 620/11, 4 Sa 679/11, 4 Sa 894/11).
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