Urlaubsanspruch des verstorbenen Arbeitnehmers geht nicht auf Erben über
Erben fordern finanzielle Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erloschen ist. Im Ausgangsfall waren die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm deshalb 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Nach § 1922 Abs. 1 BGB gehe mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Die Klägerin verlangte deshalb vom Arbeitgeber die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen.
BAG bestätigt Arbeitgeber
Die Revision des Arbeitgebers war vor dem BAG erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), nach der der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, sei hier nicht anzuwenden (BAG, Urteil vom 20.09.2011; Az.: 9 AZR 416/10).
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