Gegenstandswert – Entfernung aus Personalakte ist mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten
Streit um Gegenstandswert bei einer Abmahnung
Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist laut Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Wenn es mehrere Abmahnungen hintereinander sind, ist die erste Abmahnung mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Im entschiedenen Fall wandte sich der Rechtsanwalt des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1995 zu einem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt von 2.500,-- Euro als Altenpfleger beschäftigt. Mit seiner Klage hatte er sich zunächst gegen eine fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt. Klageerweiternd hat er beantragt, zwei Abmahnungen aus seiner Personalakte zu entfernen sowie die in der Abmahnung vom 14.04.2008 aufgestellte Behauptung gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung zu widerrufen. Das Verfahren wurde durch Vergleich erledigt. Gegen den vom Arbeitsgericht festgestellten Gegenstandswert (Streitwert) wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.
Abmahnung hat Streitwert von einem Bruttomonatsverdienst
Diese hatte vor dem LAG teilweise Erfolg. Bezüglich des Kündigungsschutzantrags seien, wie es das Arbeitsgericht zutreffend vorgenommen hat, drei Monatsgehälter festzusetzen. Auch die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte sowie der Antrag auf Widerruf seien vorliegend streitwerterhöhend. Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung sei in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Jede weitere Abmahnung wird sodann mit einem Drittel des Betrags eines Monatsgehalts in Ansatz gebracht. Dahinter steht der Gedanke, dass das Arbeitsverhältnis durch die zunehmende Anzahl von Abmahnungen auch zunehmend bedroht ist. Eine nachfolgende Abmahnung kann nach Auffassung des Gerichts hingegen dann nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie in engem zeitlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Zusammenhang zur zuerst ausgesprochenen Abmahnung steht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: 1 Ta 111/11).
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