Landesrecht entscheidet - Kein Feiertagszuschlag für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag
Ostermontag wird meist besser bezahlt als Ostersonntag
Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag nach gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Geklagt hatte ein Monteur im Schichtdienst, der für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 % Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt dagegen nur 25 %. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für seine Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 % zu zahlen ist.
Landesrecht legt gesetzliche Feiertage fest
Das BAG hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch bestehe nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nicht (BAG, Urteil vom 17.08.2011; Az.: 10 AZR 347/10).
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