Minderheitsgruppe im Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenes Büro
Minderheit beansprucht eigene Räume
Ein eigenes Büro - einschließlich Bürotechnik zur ausschließlichen Nutzung – darf eine Minderheitsgruppe im Betriebsrat nicht verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg gestern entschieden. In einem großen Berliner Unternehmen war eine unabhängige Liste zur Betriebsratswahl angetreten und hatte mehrere Sitze im Betriebsrat errungen. Die gewählten Mitglieder beantragten beim Betriebsratsgremium die Bereitstellung eigener Büroräume, die sie allein für die Betriebsratsarbeit nutzen wollten. Die Betriebsratsmehrheit lehnte dies ab und gestand der Konkurrenz nur die Nutzung von Arbeitsplätzen in den allgemeinen Räumen des Betriebsrats zu. Die Minderheit erhob Klage.
Beschluss der Mehrheit ist maßgeblich
Diese wurde vom LArbG zurückgewiesen. Der Betriebsrat besitze zwar rechtlich einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Für die interne Verteilung der Räumlichkeiten ist allerdings ein Beschluss der Mehrheit des Betriebsrats notwendig. Einer Minderheitsgruppe als solcher stehe grundsätzlich keine eigene Antragsbefugnis zu. Die einzelnen Mitgliedern der Gruppe könnten zwar jeweils einen Antrag stellen, über diesen entscheidet aber dann die gewählte Mehrheit des Betriebsrats (LArbG Berlin-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2011; Az.: 7 TaBV 764/11).
Für weitergehende Informationen lesen Sie auch unseren Beitrag: Kleine Gruppe von Betriebsräten kann vom Betriebsrat kein eigenes Betriebsratsbüro fordern.
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