Kleine Gruppe von Betriebsräten kann vom Betriebsrat kein eigenes Betriebsratsbüro fordern
Minderheitsgruppe im Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenes Betriebsratsbüro
Damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann, steht ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung eines Betriebsratsbüros zu. Bildet sich aus mehreren Betriebsräten eine Minderheitengruppe, die vom Betriebsrat die Überlassung eines eigenen Betriebsratsbüros verlangt, so hat diese Forderung keine Aussicht auf Erfolg, denn einer solchen Gruppe von Betriebsräten steht keine eigene Antragsbefugnis zu.
Der Fall aus der Praxis
In einem Unternehmen hatte eine für die Betriebsratswahl angetretene Konkurrenzliste bei den Wahlen einige Betriebsratssitze errungen. In der Folge forderte sie vom Betriebsratsgremium die Bereitstellung eigener Büroräume zur alleinigen Nutzung für ihre Betriebsratsarbeit. Die Betriebsratsmehrheit teilte der Minderheitsgruppe lediglich Arbeitsplätze in den Büroräumen zu, die auch von Mitgliedern der Betriebsratsmehrheit genutzt werden. Damit war die Minderheitengruppe nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Das sagt das Gericht
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts könne die antragstellende Minderheitsgruppe vom Betriebsrat als Gremium keine Zurverfügungstellung eines eigenen Raums für die Betriebsratsarbeit verlangen. Der Betriebsrat könne zwar vom Arbeitgeber verlangen, ihm die erforderlichen Räumlichkeiten nebst technischer Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die interne Verteilung dieser Räumlichkeiten erfolge jedoch durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums. Der Minderheitsgruppe als solcher stehe bereits keine eigene Antragsbefugnis zu. Etwas anderes gelte zwar für die einzelnen Mitglieder der Minderheitengruppe; ihnen stehe aber kein entsprechender Anspruch aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), den Grundsätzen des Minderheitenschutzes oder aus dem Verbot der Behinderung von Betriebsratsarbeit (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2011, Az.: 7 TaBV 764/11).
Betriebsrat als Gremium hat Anspruch auf eigenes Betriebsratsbüro
§ 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Wichtiger Hinweis
Das Betriebsratsbüro muss so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihm seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Das Betriebsratsbüro muss funktionsgerecht und benutzbar sein, d. h. entsprechend eingerichtet, heizbar, beleuchtet, mit entsprechendem Mobiliar einschließlich Sachmitteln und Telefon ausgestattet sein.
Betriebsrat übt im Betriebsratsbüro das Hausrecht aus
Das Betriebsratsbüro muss den gesetzlichen Vorgaben, z. B. Arbeitsstättenverordnung, entsprechen. Nach der Rechtsprechung muss es optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass es von Zufallszeugen nicht eingesehen oder abgehört werden kann. Der Raum muss ferner im Betrieb bereitgestellt werden, also innerhalb des Betriebsgeländes liegen und für die Beschäftigten gut zugänglich, und behindertengerecht sein.
Im Betriebsratsbüro steht ausschließlich dem Betriebsrat das Hausrecht zu. Zu diesem Zweck muss ihm der Arbeitgeber Schlüssel zur Verfügung stellen, die nicht in die zentrale Schließanlage integriert sind.
Wichtiger Hinweis
Der Arbeitgeber darf das Betriebsratsbüro ohne Zustimmung des Betriebsrats allenfalls in Notsituationen betreten.
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