Scheinarbeitsverhältnis begründet keine Mitgliedschaft in gesetzlicher Krankenkasse
Arbeitsverhältnis allein gegen Krankheit ist rechtsmissbräuchlich
Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und wird laut aktueller Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Im Ausgangsfall war die nicht krankenversicherte Klägerin als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab.
Indizien sprechen gegen ein Arbeitsverhältnis
Die dagegen gerichtete Klage der Frau ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter des LSG gehen hier von einem Scheinarbeitsverhältnis aus, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Der Betrieb habe wohl auch keine Umsätze erzielt. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin aber verweigert (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011; Az.: L 10 KR 52/07).
Für weiterführende Informationen lesen Sie auch unseren Beitrag: Scheinarbeitsverhältnis begründet keinen Krankenversicherungsschutz.
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