Unfall mit Privatwagen: Arbeitgeber ist bei Rufbereitschaft für Schadenersatz verantwortlich
Schadenersatz wird nach innerbetrieblichem Schadensausgleich berechnet
Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat laut Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Im Ausgangsfall ging es um einen Oberarzt, der einige Kilometer entfernt vom Klinikum wohnte. An einem Sonntag war er zur Rufbereitschaft eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 09:00 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug zum Klinikum. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 € verlangt er von seinem Arbeitgeber. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Rufbereitschaft ist eine Ausnahme
Seine Revision hatte vor dem BAG dagegen Erfolg. Grundsätzlich hab jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist aber dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären haben wie die Frage, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat (BAG, Urteil vom 22.06.201; Az.: 8 AZR 102/10).
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