Nachträglicher Lohn für Zeitarbeit – Christliche Gewerkschaft war auch früher nicht tariffähig
Zeitarbeitsfirmen müssen höchstwahrscheinlich Lohn für viele Jahre nachentrichten. Das Arbeitsgerichts (ArG) Berlin entschied gestern, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und (CGZP) auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war. Das Bundesarbeitsgericht hatte diesbezüglich am 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) entschieden, dass die CGZP im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Die CGZP sei keine Spitzenorganisation im Sinne des Tarifvertragsgesetzes (TVG), da sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hätten.
Die Berliner Richter entschieden jetzt, dass die CGZP auch in den Jahren 2002, 2006 und 2008 nicht tariffähig war und keine Tarifverträge abschließen konnte. Zur Begründung berief sich das Arbeitsgericht auf den Beschluss des BAG. Damit können Leiharbeiter gegebenenfalls auch im Nachhinein finanzielle Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb verlangen (ArG Berlin, Beschluss vom 30.05.2011; Az.: 29 BV 13947/10).
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