BAG: Bei Betriebsverlagerung ins Ausland ist betriebsbedingte Kündigung unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied gestern bezüglich einer betriebsbedingten Kündigung, dass bei einer Betriebsstilllegung und Verlagerung des Betriebsteils ins Ausland die Regeln über den Betriebsübergang (§ 613a BGB) anzuwenden sind. Im Ausgangsfall eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Zum 01.01.2009 kam es zu einer Betriebsverlagerung in die Schweiz, bei der die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht wurden. Dem Kläger wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.
Wie schon vor dem Landesarbeitsgericht hatte die von ihm erhobene Kündigungsschutzklage auch vor dem BAG Erfolg. Der Arbeitgeber könne sich zur Begründung der Kündigung nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt. Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat, brauchte das BAG hier nicht zu entscheiden (BAG, Urteil vom 26.05.2011; Az.: 8 AZR 37/10).
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