Drohung mit Krankschreibung muss nicht zur fristlosen Kündigung führen
Droht ein Arbeitnehmer an, dass er sich krankschreiben lassen werde, rechtfertigt dies laut Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz nicht immer eine fristlose Kündigung. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist, aber dennoch zur Arbeit erschienen ist. Im Ausgangsfall ging es um zwei fristlose Kündigungen eines LKW-Fahrers. Der Mann sollte, nachdem er von seiner Tour zurückkam, noch nicht Feierabend machen, sondern eine weitere Fahrt übernehmen. Im Streit sagte er unter anderem, er werde jetzt einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos und stützte dies darauf, dass der Fahrer Fäkalsprache benutzt, die Arbeit verweigert sowie eine Erkrankung angekündigt habe.
Wie schon das Arbeitsgericht, lehnte auch das LAG die Kündigungen ab. Selbst wenn sich der Kläger mit „Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit“ geweigert haben sollte, rechtfertige die Benutzung des Wortes „Scheiße“ im konkreten Kontext nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Die betroffenen Büroangestellten konnten dies nicht als persönlich diffamierende Schmähung auffassen. Die Androhung der Krankschreibung sei zwar grundsätzlich ein wichtiger Kündigungsgrund. Da dieser aber hier tatsächlich erkrankt war und trotzdem gearbeitet habe, liege eine andere Sachlage vor. Er sei in diesem Fall gar nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens bereits objektiv erkrankt, könne nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2010; Az.: 10 Sa 308/10).
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