Austritt aus Arbeitgeberverband kann auch ohne Kündigungsfrist wirksam sein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern über die einvernehmliche Beendigung einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband entschieden. Im Ausgangsfall wurde über Entgeltansprüche der Klägerin aus einem im Mai 2007 geschlossenen tariflichen Entgeltabkommen mit der IG Metall gestritten. Der beklagte Arbeitgeber hatte zu Beginn des Monats März 2007 die einvernehmliche Beendigung seiner Mitgliedschaft zum 30.04.2007 beim tarifschließenden Arbeitgeberverband beantragt. Dieser stimmte dem unter der Voraussetzung zu, dass er mit Wirkung zum 01.05.2007 eine Beitrittserklärung zu einem unter demselben Unternehmensdachverband bestehenden Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung abgebe, was diese am 24.04.2007 tat. Am 08.05 2007 wurde das Entgeltabkommen mit der IG Metall geschlossen, auf das die Klägerin ihre Zahlungsansprüche stützt.
Die Revision der Beschäftigten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Wenn die einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband durch eine Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen sein soll, bedarf es hierfür besonderer Anhaltspunkte in der Satzung. Erwähnt die maßgebende Bestimmung nur Fallgestaltungen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne eine Willensübereinkunft zwischen dem Mitglied und dem Verband ermöglichen, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Satzung eine vertragliche Aufhebung der Mitgliedschaft verbiete. Die Satzung stand hier einer einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft zum 30.04.2007 nicht entgegen, sodass die Beklagte an das später vereinbarte Entgeltabkommen nicht mehr gebunden war (BAG, Urteil vom 18.05.2011; Az.: 4 AZR 457/09).
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