Kündigung - Call-Center-Mitarbeiter darf Gespräch nicht mit „Jesus hat Sie lieb“ beenden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat aktuell die fristlose Kündigung eines Call-Center-Mitarbeiters wegen Verstoßes gegen betriebliche Verhaltensregeln bestätigt. Der mit 6 Stunden teilzeitbeschäftigte Kläger hatte sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung des Arbeitgebers nicht darauf verzichten wollte, sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag" zu verabschieden.
Das Berufungsgericht wies in seiner Entscheidung auf das Spannungsfeld zwischen Religionssfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hin und zählt die Grundsätze auf, die im Rahmen dieses Abwägungsprozesses anzustellen seien. Das Gericht stellte fest, dass der tiefgläubige Kläger hier nicht in ausreichendem Maße habe darlegen können, warum er in innere Nöte gekommen wäre, wenn er darauf verzichten müsse, die ansonsten bei der Beklagten übliche Grußformel um die Worte „Jesus hat Sie lieb“ zu ergänzen. Nach Auffassung der Richter muss ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt, nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Für das Berufungsgericht war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer anlässlich des nachfolgenden Streitverfahrens angeboten hatte, im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung für den Arbeitgeber tätig zu werden – und sich zugleich für diese Beschäftigung verpflichtet hatte, auf die Ergänzung der Grußformel zu verzichten (LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2011; Az.: 4 Sa 2230/10).
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