Streit um Tariffähigkeit christlicher Gewerkschaft – Arbeitsgericht setzt Verfahren aus
Das Arbeitsgericht (ArG) Freiburg hat jetzt einen Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung eines einzuleitenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften (CGZP) für Zeitarbeit 2006 tariffähig war, ausgesetzt. Die Parteien streiten um Ansprüche eines ehemaligen Leiharbeitnehmers aus 2007 gegen den Verleiher auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg ("equal pay"). Hilfsweise begehrt der Kläger Auskunft von der Beklagten über diejenigen Arbeitsbedingungen die vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gewährt werden sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden Differenzvergütung. Im Gütetermin ist mit den Parteien erörtert worden, inwiefern trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) das vorliegende Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen ist. Der Kläger lehnt dies ab.
Das Freiburger Gericht setzte das Verfahren trotzdem aus. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Frage der Tariffähigkeit der CGZP zu diesem Zeitpunkt ab. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 habe die Frage für diesen Zeitpunkt nicht geklärt. Nach § 97 Abs. 5 ArbGG habe das Gericht einen Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Dies sei vorliegend unstreitig der Fall. Wenn die CGZP auch zum Zeitpunkt des 19.06.2006 tarifunfähig gewesen sei, fehlte ihr die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen. Schließt eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser Tarifvertrag unwirksam und damit nichtig. In diesem Falle wäre auch die Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen als derjenigen, die im Betrieb des Entleihers gelten, unwirksam. Die Beklagte müsste dem Kläger die Vergütung zahlen, die vergleichbare Arbeitnehmer der Entleiher erhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei durch die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 nicht rückwirkend für den Zeitpunkt am 19.06.2006 mit Rechtskraftwirkung geklärt, dass die CGZP bereits zu diesem Zeitpunkt tarifunfähig war. Das BAG habe lediglich festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen tarifunfähig ist.
Außerdem hätten die Bundesrichter über die CGZP-Satzung in der Fassung der Änderung aus dem Jahr 2009 entschieden. Im vorliegenden Fall käme es dagegen noch auf die CGZP-Satzung aus dem Jahr 2005 an. Unterschiede dürften sich hieraus zwar nicht ergeben, dennoch sei die Aussetzungspflicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG zu berücksichtigen. Ein Ermessensspielraum sei insofern nicht eröffnet. Auch wenn die Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP am 19.06.2006 sich aufgrund der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes im Beschluss vom 14.12.2010 fast zur Sicherheit verdichten, sei eine Aussetzung unumgänglich (ArG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011; Az.: 3 Ca 497/10).
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