Was denn nun? Gegensätzliche Entscheidungen des ArbG Düsseldorf zum Betriebsübergang
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf scheint derzeit nicht sicher zu sein, wann ein Betriebsübergang vorliegt und wann nicht. Vor dem Gericht streiten mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens darum, ob ihre Arbeitsverhältnisse auf ein Schwesterunternehmen übergegangen sind, nachdem dieses den Auftrag ihres bisherigen Arbeitgebers, Flugzeuge zu reinigen, seit dem 01.01.2011 fortführt.
Nachdem die 7. Kammer des Arbeitsgerichts mit Urteil vom 11.01.2011 (Az.: 7 Ca 6409/10) die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen hatte, weil nach ihrem Vortrag ein Betriebsübergang nicht festgestellt werden konnte, stellte die 10. Kammer dagegen in den Verfahren zweier Kollegen fest, dass die Fortsetzung des Auftrages die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges erfülle. Nach Auffassung der 10. Kammer war entscheidend, dass alle Reinigungsaufträge ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt wurden, dass diese einen wesentlichen Teil der eingearbeiteten Stammbelegschaft übernommen hatte und auch die Arbeitsorganisation und die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Rechtsfolge des Betriebsüberganges ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Auftragnehmer (ArbG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2011; Az.: 10 Ca 6310/10 und 10 Ca 6311/10).
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