Auch in kirchlichen Einrichtungen kann gestreikt werden
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Hamm hat sich aktuell mit der Zulässigkeit von Streikmaßnahmen im Bereich der Evangelischen Kirche beschäftigt. Im August 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt. Die Evangelische Kirche von Westfalen und die Diakonischen Werke erhoben daraufhin Klage beim Arbeitsgericht Bielefeld. Dieses verurteilte ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen.
Das LArbG entschied dagegen, dass auch in kirchlichen Einrichtungen gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Streikrecht müsse berücksichtigt werden, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ zählen. Äußerlich erkennbar wird dies u. a. daran, dass bestimmte Aufgabenbereiche mit Hilfsfunktionen (z. B. Krankenhausküche, Reinigungsdienst) ausgegliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden können. Daher ist ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig. Schon deswegen ist der umfassende Unterlassungsantrag der Kläger unbegründet (LArbG Hamm, Urteil vom 13.01.2011; Az.: 8 Sa 788/10).
Wenn Sie noch weitergenhende Informationen zu diesem Thema haben möchten, lesen Sie auch unseren Beitrag: Auch Kirchenangestellte dürfen streiken.
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